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Arbeitserlaubnisrecht für ausländisches Personal

Das neue Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer ist nach Veröffentlichung der
Durchführungsvorschriften am 06.09.2003 in Kraft getreten

Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben, und EU-Bürgern
kann nunmehr unabhängig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.

EU-Bürger haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis.
Für sie gelten gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnung analog die Bestimmungen, Voraussetzungen und
Ansprüche, die in Artikel 6-7 ARB 1/80 geregelt sind.

Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen Ermessensspielraum (u.a. bzgl. Konjunkturvorbehalt
und möglichen Vorrang von tk. Arbeitnehmern als Ver­sagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für
Genehmigung der Arbeitserlaubnis für selbständige Tätigkeit).

Mit der neuen „Verordnung über die Einstellung ausländischen Personals bei ausländischen Direktinvestitionen“
vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für Schlüsselpersonal in „besonderen“ ausländischen
Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten.

Berufszugang/Erwerbsbeschränkungen

Mit dem neuen Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über Gewerbe und Dienstleistungen vom 11. Juni 1932 außer
Kraft getreten, wonach die Ausübung zahlreicher Berufe nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen
Regelung ist ausländischen Arbeitnehmern und Selbständigen damit der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt für eine
Vielzahl von Berufen außer z.B. dem des Rechtsanwalts, Notar, Apothekers, Richters, (Zahn)arztes, der Hebamme
und der Krankenschwester eröffnet. Für Berufe im Ingenieurs-, Architekten- und Tourismuswesen sind ebenfalls
Sonderbestimmungen vorgesehen. Für die Anstellung als Beamter ist die türkische Staatsangehörigkeit erforderlich.

Quelle: Homepage der Deutschen Botschaft Ankara / Link
   
 

Arbeitsrecht (allgemein)

Zusammenfassung: Das neue türkische Arbeitsgesetz ist mit der Rechtsnummer 4857 am 22.5.2003 in Kraft getreten.
Eigentlich ist dieses ein neues Gesetz. Das neue türkische Arbeitsgesetz kann in den unten angegebenen Fällen
nicht angewendet werden:

1. bei See und Lufttransporten
2. wenn die Zahl der Beschäftigten (bei Wald- und Agrararbeiten) weniger als 50 Personen beträgt
3. wenn die Beschäftigten Familienangehörige sind (bei Agrararbeiten)
4. wenn die Handarbeiten von Familienangehörigen zu Hause durchgeführt werden.
5. in Haushaltssachen
6. bei Auszubildenden (Ausnahme Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheit)
7. bei Sportlern
8. bei denen, die rehabiliert werden
9. wenn nach der Gewerbeordnung mind. 3 Personen arbeiten.

Quelle: HG Anwaltskanzlei, RA.in Hatice Þenyurt, Tel : 216 / 449 28 08, Mail
Veröffentlicht im BRÜCKE-Infobrief, November 2006, www.bruecke-istanbul.org
 

Kündigung des Arbeitsverhältnisses (allgemein)

Die unten angegebenen Bedingungen und Fristen gelten nur für fristlose Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
für beide Seiten.

1. Wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Unternehmen/ Betrieb weniger als 6 Monate gedauert hat, muss man,
nach Erhalt der schriftlichen/mündlichen Kündigung noch zwei Wochen das Arbeitsverhältnis fortsetzen.

2. Wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Unternehmen/ Betrieb 6 bis 18 Monate gedauert hat, muss man,
nach Erhalt der schriftlichen/mündlichen Kündigung, noch vier Wochen das Arbeitsverhältnis fortsetzen.

3. Wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Unternehmen/Betrieb 18 Monaten bis 3 Jahre gedauert hat, muss man,
nach Erhalt der schriftlichen/mündlichen Kündigung, noch sechs Wochen das Arbeitsverhältnis fortsetzen.

4. Wenn die Arbeitsverhältnisse in dem selben Unternehmen/ Betrieb mehr als 3 Jahre gedauert hat, muss man,
nach Erhalt der schriftlichen/mündlichen Kündigung, noch acht Wochen das Arbeitsverhältnis fortsetzen.

Nach diesen Fristen wird der Arbeitsvertrag gekündigt. Wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ungerechtfertigt
kündigt, muss derjenige Abfindung bezahlen.

Wenn der Arbeitgeber die Abfindung vorausbezahlt, kann er ohne sich an die Fristen zu halten müssen, kündigen.

Wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung böswillig ist, muss er dem Arbeitnehmer Schadenersatz bezahlen.


Quelle: HG Anwaltskanzlei, RA.in Hatice Þenyurt, Tel : 216 / 449 28 08, Email.
Veröffentlicht im BRÜCKE-Infobrief, Dezember 2006, www.bruecke-istanbul.org