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Arbeitserlaubnisrecht für ausländisches Personal
Das neue Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für
Ausländer ist nach Veröffentlichung der
Durchführungsvorschriften am 06.09.2003 in Kraft getreten
Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in
ehelicher Gemeinschaft leben, und EU-Bürgern
kann nunmehr unabhängig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen
eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.
EU-Bürger haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Erteilung einer
unbefristeten Arbeitserlaubnis.
Für sie gelten gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnung analog die
Bestimmungen, Voraussetzungen und
Ansprüche, die in Artikel 6-7 ARB 1/80 geregelt sind.
Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen
Ermessensspielraum (u.a. bzgl. Konjunkturvorbehalt
und möglichen Vorrang von tk. Arbeitnehmern als Versagungsgrund in den ersten
Jahren, Auslegung der Kriterien für
Genehmigung der Arbeitserlaubnis für selbständige Tätigkeit).
Mit der neuen „Verordnung über die Einstellung ausländischen Personals bei
ausländischen Direktinvestitionen“
vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für
Schlüsselpersonal in „besonderen“ ausländischen
Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten.
Berufszugang/Erwerbsbeschränkungen
Mit dem neuen Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über Gewerbe und
Dienstleistungen vom 11. Juni 1932 außer
Kraft getreten, wonach die Ausübung zahlreicher Berufe nur türkischen
Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen
Regelung ist ausländischen Arbeitnehmern und Selbständigen damit der
tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt für eine
Vielzahl von Berufen außer z.B. dem des Rechtsanwalts, Notar, Apothekers,
Richters, (Zahn)arztes, der Hebamme
und der Krankenschwester eröffnet. Für Berufe im Ingenieurs-, Architekten- und
Tourismuswesen sind ebenfalls
Sonderbestimmungen vorgesehen. Für die Anstellung als Beamter ist die
türkische Staatsangehörigkeit erforderlich.
| Quelle: | Homepage der Deutschen Botschaft Ankara / Link |
Arbeitsrecht (allgemein)
Zusammenfassung: Das neue türkische Arbeitsgesetz ist mit der Rechtsnummer
4857 am 22.5.2003 in Kraft getreten.
Eigentlich ist dieses ein neues Gesetz. Das neue türkische Arbeitsgesetz
kann in den unten angegebenen Fällen
nicht angewendet werden:
1. bei See und Lufttransporten
2. wenn die Zahl der Beschäftigten (bei Wald- und Agrararbeiten) weniger als
50 Personen beträgt
3. wenn die Beschäftigten Familienangehörige sind (bei Agrararbeiten)
4. wenn die Handarbeiten von Familienangehörigen zu Hause durchgeführt
werden.
5. in Haushaltssachen
6. bei Auszubildenden (Ausnahme Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheit)
7. bei Sportlern
8. bei denen, die rehabiliert werden
9. wenn nach der Gewerbeordnung mind. 3 Personen arbeiten.
| Quelle: | HG
Anwaltskanzlei, RA.in Hatice Þenyurt, Tel : 216 / 449 28 08,
Mail. Veröffentlicht im BRÜCKE-Infobrief, November 2006, www.bruecke-istanbul.org |
Kündigung des Arbeitsverhältnisses (allgemein)
Die unten angegebenen Bedingungen und
Fristen gelten
nur für fristlose Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
für beide Seiten.
1. Wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Unternehmen/ Betrieb weniger als 6
Monate gedauert hat, muss man,
nach Erhalt der schriftlichen/mündlichen Kündigung noch zwei Wochen das
Arbeitsverhältnis fortsetzen.
2. Wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Unternehmen/ Betrieb 6 bis 18
Monate gedauert hat, muss man,
nach Erhalt der schriftlichen/mündlichen Kündigung, noch vier Wochen das
Arbeitsverhältnis fortsetzen.
3. Wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Unternehmen/Betrieb 18 Monaten bis
3 Jahre gedauert hat, muss man,
nach Erhalt der schriftlichen/mündlichen Kündigung, noch sechs Wochen das
Arbeitsverhältnis fortsetzen.
4. Wenn die Arbeitsverhältnisse in dem selben Unternehmen/ Betrieb mehr als 3
Jahre gedauert hat, muss man,
nach Erhalt der schriftlichen/mündlichen Kündigung, noch acht Wochen das
Arbeitsverhältnis fortsetzen.
Nach diesen Fristen wird der Arbeitsvertrag gekündigt. Wenn der Arbeitnehmer
oder der Arbeitgeber ungerechtfertigt
kündigt, muss derjenige Abfindung bezahlen.
Wenn der Arbeitgeber die Abfindung vorausbezahlt, kann er ohne sich an die
Fristen zu halten müssen, kündigen.
Wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung böswillig ist, muss er dem Arbeitnehmer
Schadenersatz bezahlen.
| Quelle: | HG
Anwaltskanzlei, RA.in Hatice Þenyurt, Tel : 216 / 449 28 08,
Email. Veröffentlicht im BRÜCKE-Infobrief, Dezember 2006, www.bruecke-istanbul.org |